Solange Sie nicht offiziell von der GEWAG aus dem Vertrag entlassen wurden, sind beide Parteien für die Zahlung der Miete verantwortlich. Möchte Ihr ehemaliger Partner bzw. Ihre ehemalige Partnerin die Wohnung weiter nutzen, besteht die Möglichkeit einer Teil­kündigung. Dazu geben Sie beide – der ver­blei­bende und der ausziehende Mieter – eine schriftliche Erklärung ab. Im Anschluss prüfen wir dann, ob das Einkommen des ver­blei­benden Mieters reicht, um die Miet­zahlung sicher­zustellen, und es findet eine Wohnungs­abnahme statt.

Ergeben sich daraus keine Hinderungs­gründe, können wir Sie aus dem Miet­vertrag entlassen. Über den Zeitpunkt werden beide Parteien schriftlich in­formiert. Das sei nochmals betont: Bis zu Ihrer offiziellen Entlassung bleibt der Miet­vertrag in seiner ursprünglichen Fassung mit den entsprechenden Verpflichtungen gültig!

Wenn Sie eine Teil­kündigung aus­sprechen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenbetreuer.

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